Hypnosecoach

Hypnose, Zhineng Qigong, Reiki

Birka Ludes
Am Weiherberg 7, 66882 Hütschenhausen
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Kontraindikationen

Medizinischer Einsatz von Hypnose

Für jeglichen medizinischen Einsatz, d. h. Diagnose und Behandlung von Krankheiten, Einsatz in der medizinischen Therapie u. Ä. benötigt der Hypnotiseur eine medizinische Befugnis. Das bedeutet, er muss zugelassener Arzt, Psychotherapeut oder Heilpraktiker sein.

Alle Hypnotiseure, auf die das nicht zutrifft, dürfen keine medizinische Behandlungen anbieten oder nur in Zusammenarbeit mit einem Arzt oder Heilpraktiker unterstützend mitwirken. Sie müssen ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie keine Krankheiten diagnostizieren oder heilen dürfen (kein Heilversprechen).

Auch nichtmedizinische Hypnotiseure sollten sich verpflichtet fühlen, sich medizinisch/psychotherapeutisch weiterzubilden. So können sie sicherstellen, dass ihre Arbeit tatsächlich nichtmedizinisch ist und bleibt und können die Grenzen ihrer Befugnisse erkennen. Literaturempfehlung: "Psychiatrie und Psychotherapie" von Möller – wichtige psychiatrische Grundlagen und gleichzeitig ein gutes Handbuch zum immer wieder Nachschlagen.

Wann und bei wem sollte Hypnose nicht eingesetzt werden? 

Es gibt einige Konstellationen, in denen Hypnose grundsätzlich nicht oder nur im klinischen Umfeld mit größter Vorsicht und angemessenen medizinischen Fachkenntnissen angewendet werden sollte:

  • bei geistig behinderten Menschen, da die Gehirnfunktionen beeinträchtigt sind und die Wirkung der Hypnose nur schwer absehbar ist.

  • bei schweren Herz- und Kreislauferkrankungen, bei denen Tiefenentspannung kontraindiziert ist, wie beispielsweise Herzinsuffizienz.

  • bei Psychosen: Schizophrenie, bipolaren Störungen, endogene Depressionen, Borderline-Störungen oder anderen schweren psychischen Erkrankungen – insbesondere, wenn Wahn oder dissoziative Symptome vorliegen.

  • bei Depressionen allgemein, denn manche Hypnosetechniken können Depressionen sogar verstärken.

  • bei Alkohol- oder Drogenabhängigen, da bei diesen die Gehirnfunktion durch den Alkohol bzw. die Drogen beeinflusst ist und die Wirkung der Hypnose dadurch stark eingeschränkt wird. Weiterhin können unangenehme Nebenwirkungen entstehen. Hier sollte Hypnose nur nach einem erfolgreichen Entzug in der Nachbetreuung zur Unterstützung der Abstinenz eingesetzt werden.

  • bei Persönlichkeitsstörungen – die Hypnose gilt hier als wenig bis gar nicht erfolgversprechend.

  • bei Menschen, die gerade vor kurzem (in den letzten Wochen) einen Herzinfakt oder einen Schlaganfall erlitten hatten. Es besteht die Gefahr, dass durch Gefäßerweiterung ein weiterer Anfall ausgelöst werden könnte.

  • bei Menschen mit Suchterkrankungen wie Alkohol-, Medikamenten- oder Schmerzmittelabhängigkeit. Hypnose ist hier nur in der Nachbehandlung nach einem erfolgreichen Entzug möglich. Raucher sind hierbei ausgenommen.
  • bei Thrombose-Patienten. Es besteht die Gefahr, dass der Thrombus in Bewegung kommt und eine Embolie auslöst.

  • bei Epilepsie. Es besteht die Gefahr, dass ein Anfall ausgelöst wird. Bestimmte Arten der Hypnose können unter Umständen sehr nützlich in der Behandlung von Epilepsie sein – auf Level der Grundausbildung sollten Sie Epilepsie aber noch als absolute Kontraindikation betrachten.

  • bei schwerwiegenden Erkrankungen des zentralen Nervensystems wie beispielsweise fortgeschrittenem Morbus Parkinson. Es besteht hier das Risiko, dass die Hypnose evtl. Ausfallerscheinungen verstärkt.

  • bei Schwangeren. Hypnose sollte nur von Hebammen oder Gynäkologen im Rahmen der Geburtshilfe angewendet werden, da diese in Einzelfällen vorzeitige Wehen auslösen kann. Zudem sollte man bedenken, dass Mutter und Kind während der Schwangerschaft sehr stark emotional verbunden sind – evtl. belastende therapeutische Themen könnten also auch eine hohe Belastung für das Kind darstellen. Nach deutschem Recht ist eine Behandlung von Schwangeren selbst für Heilpraktiker nicht immer eindeutig zulässig.

  • bei Kindern und Jugendlichen, wenn keine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vorliegt. Beide Elternteile müssen mit der Behandlung einverstanden sein, wenn ein gemeinsames Sorgerecht vorliegt.